Ergänzung der Laborordnung unter Pandemiebedingungen über die Verpflichtung zur Durchführung von Schnelltests
Die Ruhr-Universität stellt zur Eindämmung der Pandemie für die Arbeiten in Laboren Schnelltests zur Verfügung. Daraus ergeben sich die folgenden Regelungen für den Laborbetrieb: 1. Die im Labor tätigen Laborantinnen testen sich zweimal pro Woche unmittelbar nach dem Betreten des Labors in Ihrem Büroraum. Dies gilt auch für die im Labor angestellte Hilfskraft (z.Zt. Alexander Bosbach). 2. Alle Labornutzer, die sich länger als 15 Minuten im Labor aufhalten, müssen einen Schnelltest machen. Das Ergebnis ist dem Laborpersonal vorzuzeigen. 3. Bei positivem Ergebnis ist der Zutritt zum Labor untersagt. Zur Absicherung sollte umgehend ein PCR-Test in offiziellen Einrichtungen der Heimatstadt erfolgen. Bis dahin sollte sich die Person zum Schutz anderer in Quarantäne begeben. Ein Zutritt zum Labor kann erst wieder erfolgen, wenn eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test vorliegt.Wichtig!: Das Testen setzt die allgemeinen Hygieneregeln nicht außer Kraft. Das Tragen einer FFP2- Maske ist auch mit negativem Test weiterhin erforderlich. Die AHA-Regeln sind einzuhalten und die Nachverfolgbarkeit der Kontakte ist sicherzustellen. Die Personenzahl, die sich gleichzeitig im Labor aufhalten darf, ist nach wie vor beschränkt.