§ 1 Geltungsbereich
1) Diese Allgemeine Rahmenbedingungen gelten für die Teilnahme an Exkursionen zwischen der
Ruhr-Universität Bochum, vertreten durch den Rektor, Universitätsstraße 150, 44780 Bochum - ausführende Stelle: Geographisches Institut - und den Teilnehmer:innen.
2) Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich nur volljährige Studierende der RUB. Im Fall von weiteren freien Kapazitäten bei der jeweiligen Exkursion können einzelne Plätze in Ausnahmefällen auf Anfrage auch durch Externe (nicht Studierende der RUB) in Anspruch genommen werden.
3) Die Anreise in das jeweilige Exkursionsgebiet und die entsprechende Rückreise erfolgen gemäß der jeweiligen Exkursionsausschreibung entweder individuell oder als zentralorganisierte Gruppenfahrt.
§ 2 Anmeldung
1) Zur Teilnahme an einer Exkursion ist eine Anmeldung im Rahmen des jeweils in der Ausschreibung bekanntgegebenen Anmeldeverfahrens erforderlich. Die Einzelheiten zu der jeweiligen Exkursion (Fristen, Exkursionsort, Kosten etc.) sind der jeweiligen Exkursionsausschreibung zu entnehmen und verbindlich für alle Teilnehmer:innen.
2) Nach der Anmeldung werden die Studierenden den Exkursionen zugeteilt. Dabei werden die Präferenzen der Studierenden berücksichtigt und die Teilnahmevoraussetzungen entsprechend der Regelungen der jeweils für sie gültigen Prüfungsordnung geprüft.
Nach der Zuteilung erhalten die Studierenden eine Rechnung, in der der Teilnahmebetrag angegeben wird. Die Teilnehmer:innen sind verpflichtet, bis zu dem angegebenen Zeitpunkt den Teilnahmebetrag zu entrichten. Nach Absprache besteht jedoch die Möglichkeit, den Teilnehmerbetrag in zwei oder mehreren Raten zu zahlen. Nach dem Eingang des Teilnehmerbetrags bzw. einer Anzahlung auf das angegebene Konto wird zwischen der Ruhr-Universität Bochum (ausführende Stelle: Geographisches Institut) und der/dem jeweiligen Teilnehmer:in verbindlich ein Vertrag geschlossen.
§ 3 Rücktritt und Abbruch der Exkursion durch eine:n Teilnehmer:in
1) Vor dem Beginn der Exkursion kann der:die Teilnehmer:in jederzeit zurücktreten. Für den Rücktritt ist eine schriftliche Erklärung (per Brief oder E-Mail) an die Ruhr-Universität Bochum erforderlich. Maßgeblich für den Zeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der ausführenden Stelle. Der:die Zurücktretende trägt die durch die Nichtteilnahme tatsächlich entstandenen Kosten. Sollte der:die Teilnehmer:in den Teilnehmerbetrag bereits bezahlt haben, wird der bereits bezahlte Teilnahmebetrag abzüglich der durch die Nichtteilnahme tatsächlich entstandenen Kosten von der Exkursionsleitung zurückerstattet. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag unter Angabe der Bankleitzahl, Kontonummer erforderlich.
2) Jede:r Teilnehmer:in kann eine bereits begonnene Exkursion vorzeitig abbrechen. Der vorzeitige Abbruch einer bereits angefangenen Exkursion erfolgt ausschließlich auf Kosten des:der abbrechenden Teilnehmer:in. Eine Rückerstattung der bereits gezahlten Gelder ist ausgeschlossen.
§ 4 Rücktritt durch die Exkursionsleitung
Die Ruhr-Universität Bochum hat das Recht, vor Beginn der Exkursion von dem Vertrag jederzeit zurückzutreten und die Exkursion abzusagen (z. B. wegen höherer Gewalt oder Reisebeschränkungen oder wenn die Mindestteilnehmer:innenzahl nicht erreicht wird oder die Vertragspartner:innen am Reiseziel zurücktreten). Es erfolgt eine Rückerstattung der bereits bezahlten Teilnahmebeiträge.
§ 5 Ausschluss von der Exkursion
Sollten Studierende grob gegen die die Anweisungen der Exkursionsleitung oder der von ihr beauftragen Personen bzw. gegen die jeweiligen Vorgaben für das Verhalten während einer Exkursion verstoßen oder die Exkursionsgruppe oder den Exkursionsablauf stören, können sie von der Exkursion ausgeschlossen werden. In diesem Fall haben die Studierenden die Kosten für die außerplanmäßige Rückreise selbst zu tragen.
§ 6 Haftung
1) Die Teilnahme an der jeweiligen Exkursion erfolgt auf eigenes Risiko. Die Ruhr-Universität Bochum haftet im Rahmen der angebotenen Exkursionen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der:die Vertragspartner:in regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)), haftet die Ruhr-Universität Bochum auch für einfache Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schäden.
3) Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.
4) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen für gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Ruhr-Universität Bochum.
§ 7 Versicherung
Die Teilnehmer:innen sind für ihren Versicherungsschutz selbst verantwortlich. Empfehlenswert ist für sie deshalb der Abschluss einer Haftpflicht-, Unfall-, Kranken- sowie Reiserücktritts- bzw. Reisegepäckversicherung.
§ 8 Pass- und Zollbestimmungen bei Exkursionen im Ausland
Für die Einhaltung der Pass-, Zoll-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen des jeweiligen Landes bei im Ausland stattfindenden Exkursionen sind die Teilnehmer:innen selbst verantwortlich.
§ 9 Datenschutz
1) Personenbezogene Daten werden, sofern nicht eine separate zusätzliche Einwilligung vorliegt, nur zum Zwecke der Organisation und Durchführung der Exkursion und der damit verbundenen Studien- und Prüfungsleistungen erhoben, verarbeitet und genutzt. Im Falle einer Nutzung der personenbezogenen Daten über die vorgenannten Zwecke hinaus wird eine separate Einwilligung eingeholt.
2) Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gespeichert.
§ 10 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten Bestimmungen dieser Rahmenbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was mit den Regelungen gewollt war.